Was ist ein Kreismedienzentrum?
Das Kreismedienzentrum ist in Fragen der Medienbildung Ansprechpartner für die Schulen und Bildungseinrichtungen im Landkreis. Es beschafft die erforderlichen digitalen Unterrichtsmedien sowie die entsprechenden Produktions- und Präsentationsgeräte, stellt diese bereit und erfüllt in Schulungen die damit verbundenen Aufgaben. Zusätzlich begleitet das Medienzentrum bei der Medienentwicklungsplanung.
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Medienbildung bedarf sicherer, urheberrechtlich unbedenklicher Medien, die möglichst genau auf die Bildungsplaninhalte abgestimmt sind. Damit diese von Pädagogen nicht selbst zusammensucht werden müssen, stellt das Medienzentrum Bildungsmedien und Unterrichtsmaterialien in seiner Onlinemediathek zur Verfügung. Der Medienpool wird ständig überprüft, erweitert und aktualisiert. Die Bildungsmedien orientieren sich an den Lehrplänen, damit ist sichergestellt, dass der medial gestützte Unterricht im Landkreis stets aktuell, fachlich richtig und altersgemäß ist.
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Die neue SESAM-Mediathek ist da! from LMZ Baden-Wuerttemberg on Vimeo.
Im Geräteverleih des Medienzentrums erhalten Sie Geräte von A wie Audio bis Z wie Zubehör. Laptops, Tablets, Smartphones, Wildkamera, Wärmebildkamera, Beamer, Leinwände, Mikrophone, Headsets und vieles mehr. Der Techniker unterstützt Sie gerne im Vorfeld bei Neuanschaffungen und beim Einsatz von technischen Geräten im Bildungsbereich.
Techniker am Kreismedienzentrum Michael Meßmer Tel: 0751 368-404 Mail:messmer@kreismedienzentrum.de
Das Lernen mit und über Medien prägt den zeitgemäßen Unterricht. Deshalb bilden der Schulnetz- und Medienpädagogische Berater am Medienzentrum einen weiteren Schwerpunkt. Diese beraten und begleiten Schulen sowie Schulträger aller Schularten im Landkreis in der Medienentwicklungsplanung, zu medienpädagogischen Fragestellungen, der Neueinrichtung und Konfiguration von Schulnetzwerken sowie des Umbaus vorhandener pädagogischer Schulnetze.
Schulnetzberater: Michael Schmid Tel: 0751 / 368 405 schmid@kreismedienzentrum.de Medienpädagogischer Berater: Sebastian Stoll Tel: 0751 / 368 405 stoll@kreismedienzentrum.de Sie erreichen uns Dienstags und Donnerstags von 9:00 - 16:00 Uhr
Im Wissen, dass Medienverleih ohne Medienpädagogik nicht zukunftsfähig ist, bietet das Medienzentrum im technisch gut ausgestatteten Seminarraum regelmäßig Schulungen und Vorträge zu unterschiedlichen Themen für wechselnde Zielgruppen an. Stets aktuelle Informationen zu regionalen und überregionalen Veranstaltungen finden Sie auf der Homepage.
Das Angebot wird durch die angeschlossene Schulbibliothek abgerundet. Sie bietet ein umfangreiches Buch- und Zeitschriftenangebot zu allen Schulfächern sowie Fachliteratur, Hörbücher, Musicals, Spiele und vieles mehr. Über die Homepage des Kreismedienzentrums kann im reichhaltigen Angebot online recherchiert werden. Die Schulbibliothek steht allen Schülern der Kreisschulen, Referendaren, Studenten der pädagogischen Hochschule und allen Mitarbeiter/innen von Bildungseinrichtungen im Landkreis kostenlos zur Verfügung.
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Bibliothek Kreismedienzentrum Ravensburg from Kreismedienzentrum Ravensburg on Vimeo.
Landesweite Angebote im Verbund
Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg (LMZ) und der Medienzentrenverbund stellen sich vor. Lernen Sie unser Spektrum an Produkten und Dienstleistungen kennen.
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Mit der kostenlosen Onlineregistrierung bei SESAM sind Sie automatisch berechtigter Kunde des Kreismedienzentrums Ravensburg. Sie können Verfügbarkeiten von Offlinemedien einsehen und diese dann auch gleich für den gewünschten Zeitraum reservieren.
Bei der Registrierung müssen sich Kunden aus lizenzrechtlichen Gründen als berechtigte Lehrkräfte, Referendar/innen usw. registrieren und authentifizieren.
Gesetz über die Medienzentren
Medienzentrengesetz vom 11. Februar 2001
Medienzentrengesetz
§ 11
Aufgaben der Stadt- und Kreismedienzentren
(1) Die Landkreise und die Stadtkreise unterhalten Kreis- und Stadtmedienzentren. Diese beschaffen für die Schulen erforderliche audiovisuelle und digitale Medien, stellen diese bereit und erfüllen mit diesen Medien verbundene pädagogische und organisatorische Aufgaben. Sie können bei der Unterstützung und Beratung im Bereich Multimediatechnik an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke mitwirken (Support).
(2) Das Landesmedienzentrum berät die Stadt- und Landkreise als Träger der Stadt- und Kreismedienzentren bei der Einrichtung der Medienzentren und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben, es koordiniert und unterstützt die Arbeit der Stadt- und Kreismedienzentren einschließlich der erforderlichen Fachfortbildungen des pädagogischen Personals der Medienzentren und führt in Zusammenarbeit mit ihnen Fortbildungsveranstaltungen durch.
Entgelt- und Benutzungsordnung für die kreiseigene Einrichtung
Stand: Januar 2025
Landkreis Ravensburg
Aufgrund § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206, 207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) hat der Kreistag des Landkreises Ravensburg am 10.12.2024 folgende Entgelt- und Benutzungsordnung für die kreiseigenen Ein-richtungen ab 01.01.2025 beschlossen:
I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Benutzung kreiseigener Einrichtungen erhebt der Landkreis privatrechtliche Ent-gelte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
(2) Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich erhoben. Die genannten Entgeltsätze verstehen sich in diesen Fällen als Netto-Beträge (Bemessungsgrundlage).
(3) Nutzende Personen haben die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben wahr-heitsgemäß und vollständig vorzunehmen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Der Landkreis kann schriftliche Auskünfte verlangen.
(4) Für den Besuch kreiseigener Fachschulen i.S.v. § 14 des Schulgesetzes Baden-Württem-berg erhebt der Landkreis gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz ein Schulgeld nach dem Ab-schnitt IV des nachstehenden Verzeichnisses.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind mit dem Entgelt auch die dem Landkreis erwach-senen Auslagen abgegolten.
§ 2 Haftung der Nutzenden
(1) Nutzende haften für alle Schäden an den überlassenen Gegenständen, Einrichtungen und Zugangswegen, die von ihnen selbst, ihren Mitgliedern, Bediensteten, Beauftragen sowie den Besucherinnen und Besuchern ihrer Veranstaltungen verursacht werden. Entspre-chendes gilt bei Verlust überlassener Gegenstände.
(2) Der Landkreis überlässt den Nutzenden die Schul- und Sporteinrichtungen sowie die Ge-räte und Medien des Kreismedienzentrums und der Schulbibliothek in einem ordnungs-gemäßen Zustand. Die nutzenden Personen sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Ein-richtungen und Gegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Be-schaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen.
Diese Überprüfungspflicht bezieht sich auch auf die zu den Einrichtungen gehörenden Zu-fahrten, Zuwege und Parkplätze. Die Nutzenden müssen außerdem sicherstellen, dass schadhafte Gegenstände, Zufahrten, Zuwege und Parkplätze nicht benutzt werden.
(3) Sachschäden am Gebäude sowie Schäden am Schulinventar und an den Sportgeräten, die bei der Nutzung entstanden oder aufgefallen sind, müssen dem technischen Personal ge-meldet werden.
(4) Durch die Nutzung verursachte Schäden werden den nutzenden Personen in Rechnung gestellt. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Rege-lung.
(5) Nutzende stellen den Landkreis und die von diesem beauftragte Personen von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucherin-nen und Besucher der Veranstaltungen sowie sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Schul- und Sporteinrichtungen, Ge-räte und Medien des Kreismedienzentrums und der Bibliothek sowie der zu den Einrich-tungen gehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze entstehen. Dies gilt auch für Schä-den an abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken und anderen mitgebrach-ten oder abgestellten Sachen.
(6) Schadensersatzansprüche der Nutzenden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht:
a. in Fallen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten, bei Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften,
b. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Landkreises oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung einer gesetzlichen Vertreterin, eines gesetzli-chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfin und Erfüllungsgehilfen des Landkreises be-ruhen,
c. bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Land-kreises oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer gesetzlichen Vertreterin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfin und Erfüllungsgehilfen des Landkreises beruhen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Nutzenden ist mit den vorstehenden Re-gelungen nicht verbunden.
(7) Der Landkreis kann verlangen, dass Nutzende den Abschluss einer Haftpflichtversiche-rung nachweisen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.
(8) Bei Verlust eines den Nutzenden überlassenen Schlüssels haften die Nutzenden für den Ersatz der Schließanlage bis zu einem Betrag von 25.000 €.
(9) Bestehen in anderweitigen Regelungen, insbesondere Benutzungs- und Schulordnungen, die beachtet werden müssen, anderweitige Ausführungen, werden diese ergänzend zu § 2 dieser Entgeltordnung herangezogen. Bei Widersprüchen gehen die hier geschriebe-nen Regelungen vor.
(10) Die Ausführungen dieses Abschnitts gelten für alle nachfolgenden Abschnitte, soweit dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind.
§ 3 Pflichten der Nutzenden
(1) Die Nutzungsanfrage für die Benutzung der kreiseigenen Einrichtungen (Schulräume, Sporthallen, Sportfreiflächen sowie Therapiebäder) ist mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Nutzungsbeginn beim Landkreis, Amt für Kreisschulen (Schulträger), schrift-lich oder per E-Mail zu stellen. Die Zustimmung der Nutzung erfolgt schriftlich per E-Mail oder über den Postweg des Amts für Kreisschulen.
Die Nutzungsanfrage soll die genauen Angaben über die Nutzenden, die Art, den Beginn, die Zeitdauer und die Häufigkeit der Nutzung enthalten.
Über die Nutzungsmöglichkeit der kreiseigenen Einrichtungen bestimmt das Amt für Kreisschulen in Absprache mit den Schulleitungen und den Gebäudebetreibenden.
Die Nutzungserlaubnis endet:
a. nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer,
b. durch Widerruf der Zustimmung durch das Amt für Kreisschulen oder
c. durch Verzicht seitens der Nutzenden.
(2) Bei der Inanspruchnahme kreiseigener Einrichtungen sind Nutzende verpflichtet, den Weisungen der Schulleitungen oder des technischen Personals Folge zu leisten. Die Haus- und Hallenordnung der jeweiligen Einrichtung ist zu beachten. Den Schulleitungen, dem technischen Personal sowie den Mitarbeitenden des Landkreises ist jederzeit der Zutritt zu den mitgenutzten Räumen oder Hallen zu gestatten. Die oben genannten Personen sind außerdem dazu berechtigt auf fehlerhaftes Verhalten hinzuweisen und die Einstel-lung zu verlangen.
(3) Bei Nutzung der kreiseigenen Einrichtungen muss eine vom Veranstaltenden verantwort-liche Person ununterbrochen die Einhaltung der Haus- bzw. Hallenordnung sowie den ge-ordneten Verlauf der Veranstaltung gewährleisten. Die Anwesenheit einer verantwortli-chen Person als Aufsichtsperson ist während der Inanspruchnahme der kreiseigenen Ein-richtungen sicherzustellen.
(4) Die kreiseigenen Einrichtungen sind von den Nutzenden besenrein zu hinterlassen. Die erforderliche Unterhaltsreinigung der Schulräume und -hallen wird vom Landkreis an den Wochentagen von Montag bis Freitag durchgeführt.
Kosten für die Beseitigung von Verunreinigung über dem normalen Maße hinaus sowie eine Sonderreinigung während unterrichtsfreien Zeiten, werden vom Landkreis den Nut-zenden in Rechnung gestellt. Die Entscheidung über die Durchführung einer Sonderreini-gung kann von der Landkreisverwaltung in Abstimmung mit dem technischen Personal der jeweiligen Einrichtung auch schon vor der Nutzung getroffen werden. Der Nutzende wird über die Entscheidung zur Durchführung einer Sonderreinigung vor Nutzung infor-miert.
(5) Das Rauchen ist auf dem gesamten Schul- und Sportstättengelände sowie innerhalb der Räumlichkeiten nicht gestattet. Sind auf dem Gelände Raucherbereiche vorgesehen, ist das Rauchen nur innerhalb der gekennzeichneten Bereiche erlaubt.
(6) Das Abstellen von Fahrzeugen auf den ausgewiesenen Pausenhöfen ist nicht gestattet.
(7) Bei der Nutzung von Schulräumen außerhalb der Unterrichtszeit kann die Benutzung von bestimmten Ein- bzw. Ausgängen am Schulgebäude von der Schulleitung, dem techni-schen Personal oder dem Amt für Kreisschulen vorgeschrieben werden.
(8) Erhalten die Nutzenden Schlüssel für Schulräume, Hallen, Geräteräume, Schränke oder sonstige Einrichtungen, sind sie für die Dauer der Überlassung der Schlüssel für den ord-nungsgemäßen Verschluss dieser Räume und Einrichtungen verantwortlich.
(9) Sofern die Nutzung der kreiseigenen Einrichtungen über die Öffnungszeiten des Schulge-bäudes hinaus geht, ist mit dem technischen Personal der jeweiligen Einrichtung vorab ein Abstimmungstermin für die Einweisung in die ordnungsgemäße Schließung des Ge-bäudes zu vereinbaren. Für die Schließung des Gebäudes sind im Anschluss nur die vom technischen Personal eingewiesenen Personen befugt.
(10) Die Erlaubnis der Nutzung kann in Fällen von Nichteinhaltung der jeweiligen Hausord-nung, Verursachung von Sachschäden bzw. sonstigen Schäden oder bei Zuwiderhandlung von Anweisungen der Schulleitung, dem technischen Personal oder des Amts für Kreis-schulen entzogen werden.
II Abschnitt: Kreismedienzentrum
§ 4 Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums
(1) Für die Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums durch Privatpersonen oder für eine gewerbliche Nutzung erhebt der Landkreis privatrechtliche Entgelte nach den Regelungen gemäß der §§ 5 – 8 und der Anlage 1 dieser Entgeltordnung.
(2) Die in § 8 festgelegten Säumnisentgelte werden bei Überschreitung der vereinbarten Aus-leihzeit von allen Entleihenden des Medienzentrums erhoben, ungeachtet dessen, ob sie gem. § 7 vom Entgelt befreit sind.
(3) Der Verleih erfolgt im Rahmen der technischen und lizenzrechtlichen Möglichkeiten, d.h. es besteht kein Anspruch auf Verleih.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Berechnungsgrundlagen:
Die Benutzungsentgelte werden nach der Dauer der Abwesenheit der Gegenstände vom Kreismedienzentrum bemessen. Abhol- und Rückgabetag werden zusammen als 1 Tag be-rechnet. Arbeitsfreie Tage (z.B. Samstag, Sonn- und Feiertage, Schließtage) werden nicht mitangerechnet.
Die Abholung und Rückgabe der Geräte sind nur innerhalb der Öffnungszeiten möglich.
(2) Pflichten der Entleihenden:
a. Transport und Versand der Gegenstände gehen zu Lasten und auf Gefahr des Entlei-henden. Dies gilt auch, wenn Entgeltfreiheit eingeräumt wird.
b. Es besteht ein Kopier- und Vervielfältigungsverbot für alle entliehenen Medien.
c. GEMA-Gebühren sind durch die Ausleihe nicht abgegolten und müssen bei öffentli-chen Vorführungen berücksichtigt werden. Sie sind durch den Veranstaltenden mit der GEMA abzurechnen.
d. Entleihende sind angehalten, die Medien und Geräte vor der Nutzung auf Beschädi-gungen zu prüfen. Wird eine Beschädigung festgestellt, ist diese unverzüglich dem Kreismedienzentrum zu melden.
(3) Sonderregelungen für Privatschulen (vgl. § 7 Abs. 1a):
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) erhalten gegen Bezahlung eines Entgel-tes im Bereich der Nutzung von audiovisuellen Medien und Geräten die Entleihbedingun-gen der öffentlichen Schulen. Das Entgelt wird vom Landesmedienzentrum Baden-Würt-temberg erhoben.
§ 6 Entgeltrahmensätze
(1) Die in Abs. 2 festgelegten Entgeltrahmensätze sind in der Geräteliste (Anlage 1) aufge-schlüsselt und im Einzelnen festgesetzt. Die Geräteliste ist nicht abschließend.
(2) Die Entgeltrahmensätze betragen:
a. Projektionstechnik: 15 – 120 €
b. Leinwände: 15 – 30 €
c. Computer und Tablets: 10 – 50 €
d. Foto und Film: 10 – 15 €
e. Audiotechnik: 20 – 30 €
f. Medien: 10 €
g. Lichttechnik: 15 – 30 €
h. Nutzung der Räumlichkeiten (halb-/ganztägig): 50 – 100 €
i. Sonstige Dienstleistungen (Aufwand/Stunde): 50 – 70 €
§ 7 Entgeltbefreiung
(1) Entgeltbefreit für die Nutzung von Medien und Geräten sind:
a. öffentliche Schulen und Privatschulen, welche die festgesetzten Beiträge an das Lan-desmedienzentrum Baden-Württemberg zahlen,
b. staatliche, kirchliche und freie Kindergärten und Kindertagesstätten, Einrichtungen und anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung (ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden),
c. weitere staatliche, kirchliche, kommunale und kreiseigene Einrichtungen,
d. eingetragene gemeinnützige Vereine im Landkreis.
(2) Ebenfalls befreit sind Jugendleiter-Card innehabende Personen u.a. für Veranstaltungen mit ehrenamtlich tätigen Personen, Gruppierungen und dergleichen.
(3) Die gewerbliche und private Inanspruchnahme ist stets entgeltpflichtig.
§ 8 Säumnisentgelte
(1) Bei verspäteter Rückgabe kann für jeden Tag, der die vereinbarte Nutzungsfrist über-schreitet, der volle Tagessatz in Rechnung gestellt werden.
Dieses Säumnisentgelt kann auch von Entleihenden, die von der Entgeltentrichtung be-freit sind, erhoben werden.
(2) Die Berechnung der Säumnisentgelte entspricht der Berechnungsgrundlage gemäß
§ 5 Abs. 1 dieser Entgeltordnung.
§ 9 Schadensersatz
(1) Für Geräte und Medien, die beschädigt oder unvollständig zurückgegeben werden oder verloren gegangen sind, werden die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten sowie ein Verwaltungsentgelt von mindestens 10 Prozent dieser Kosten (brutto) in Rechnung gestellt.
(2) Diese Regelung gilt auch für Entleihende, die von der Entgeltentrichtung befreit sind.
(3) Ansonsten gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
III. Abschnitt: Schulbibliothek
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Schulbibliothek ist eine gemeinsame Einrichtung der zum Beruflichen Schulzentrum gehörenden Schulen. Sie wird vom Kreismedienzentrum organisiert und betrieben. Die Schulbibliothek steht allen Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Landkreis Ravensburg sowie den Schülerinnen und Schülern der Schulen in der Trägerschaft des Landkreises Ravensburg in gleicher Weise zur Verfügung.
(2) Im Einzelfall können auch Schülergruppen anderer Schulen im Landkreis Ravensburg das Angebot der Schulbibliothek gemeinsam mit ihrer Lehrkraft nutzen.
§ 11 Entgelte
Die Nutzung der Schulbibliothek ist unentgeltlich.
§ 12 Anmeldung und Nutzungsausweis
(1) Nutzende melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Schulausweises an, der nach der Anmeldung gleichzeitig auch der Nutzungsausweis ist und zur Ausleihe von Medien berechtigt.
(2) Nutzende sind verpflichtet, eine Namens- oder Adressenänderung der Schulbibliothek unverzüglich zu melden.
(3) Anmeldedaten werden ausschließlich zur Erfüllung von Bibliotheksaufgaben verwendet.
§ 13 Ausleihe
(1) Gegen Vorlage des Nutzungsausweises beträgt die Ausleihfrist für
a. Bücher (nicht der Präsenzbestand) und Audiomedien: drei Wochen.
b. alle weiteren Medien und Gebrauchsgegenstände: eine Woche.
Im Einzelfall können mit der Bibliothekskraft individuelle Leihfristen festgelegt werden.
Die Medien können auch über die Schulferien entliehen werden. Die Leihfrist verlängert sich entsprechend.
(2) Die Medien müssen innerhalb der Ausleihfrist zurückgegeben werden. Für die fristge-rechte Rückgabe sind die Entleihenden verantwortlich.
(3) Die Leihfrist kann unter Vorlage des Nutzungsausweises sowie digital – soweit die techni-schen Voraussetzungen gegeben sind – bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung von anderen Entleihenden vorliegt.
(4) Werden die Medien nicht innerhalb der Ausleihfrist zurückgegeben, werden die Entlei-henden bis zu dreimal gemahnt und je Mahnung Säumnisentgelte fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitraum, um den die Leihfrist überschritten wird. Die jeweilige Höhe ist in der Anlage 2 dieser Satzung geregelt.
(5) Bei erfolgloser dritter Mahnung wird eine Neubeschaffung der Medien durch die Biblio-thek vorgenommen. Die entstandenen Beschaffungs- und Mahnkosten werden dem Nut-zenden in Rechnung gestellt. Zusätzlich fällt hierbei eine Verwaltungskostenpauschale je neu zu beschaffendem Medium an. Die Höhe ist in der Anlage 2 dieser Satzung geregelt.
(6) Nutzende, welche die angemahnten Medien nicht zurückgeben oder fällige Entgelte nicht bezahlen, erhalten keine weiteren Medien, solange die Forderungen bestehen.
§ 14 Haftung
(1) Die Schulbibliothek haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Ge-genstände der Nutzenden.
(2) Nutzende haben die Medien mit Sorgfalt zu behandeln. Insbesondere für verunreinigte, beschädigte oder verloren gegangene Medien haben Entleihende Ersatz zu leisten.
(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Nutzungsausweises entstehen, haften die einge-tragenen Nutzenden.
(4) Für Schäden, die den Nutzenden aus dem Gebrauch von Medien und Geräten entstehen, insbesondere von Datenträgern, haftet die Schulbibliothek nicht.
§ 15 Schadensersatz
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht im Ermessen der Bibliotheksleitung.
§ 16 Aufenthalt in der Schulbibliothek
(1) Nutzende haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der Be-nutzung der Schulbibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Speisen und Getränke dürfen in der Schulbibliothek nicht verzehrt werden.
(3) Nutzende haben die Medien und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Sie haften gegenüber dem Landkreis für alle Schäden, die sich aus dem Missbrauch oder der schuldhaften Beschädigung der Medien und aller Einrichtungsgegenstände ergeben.
(4) Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
§ 17 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der Schulbibliothek ausgeschlossen werden.
Inkrafttreten
(1) Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Entgeltordnung über „Regelung der privatrechtlichen Entgelte“ in der Fassung vom 01.01.2009 sowie die „Benutzungsordnung für die Schulbibliothek im Kreismedienzentrum“ aus dem Jahr 2012 außer Kraft.