Was ist ein Kreismedienzentrum?
Das Kreismedienzentrum ist in Fragen der Medienbildung Ansprechpartner für die Schulen und Bildungseinrichtungen im Landkreis. Es beschafft die erforderlichen digitalen Unterrichtsmedien sowie die entsprechenden Produktions- und Präsentationsgeräte, stellt diese bereit und erfüllt in Schulungen die damit verbundenen Aufgaben. Zusätzlich begleitet das Medienzentrum bei der Medienentwicklungsplanung.
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Medienbildung bedarf sicherer, urheberrechtlich unbedenklicher Medien, die möglichst genau auf die Bildungsplaninhalte abgestimmt sind. Damit diese von Pädagogen nicht selbst zusammensucht werden müssen, stellt das Medienzentrum Bildungsmedien und Unterrichtsmaterialien in seiner Onlinemediathek zur Verfügung. Der Medienpool wird ständig überprüft, erweitert und aktualisiert. Die Bildungsmedien orientieren sich an den Lehrplänen, damit ist sichergestellt, dass der medial gestützte Unterricht im Landkreis stets aktuell, fachlich richtig und altersgemäß ist.
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Die neue SESAM-Mediathek ist da! from LMZ Baden-Wuerttemberg on Vimeo.
Im Geräteverleih des Medienzentrums erhalten Sie Geräte von A wie Audio bis Z wie Zubehör. Laptops, Tablets, Smartphones, Wildkamera, Wärmebildkamera, Beamer, Leinwände, Mikrophone, Headsets und vieles mehr. Der Techniker unterstützt Sie gerne im Vorfeld bei Neuanschaffungen und beim Einsatz von technischen Geräten im Bildungsbereich.
Techniker am Kreismedienzentrum Michael Meßmer Tel: 0751 368-404 Mail:messmer@kreismedienzentrum.de
Das Lernen mit und über Medien prägt den zeitgemäßen Unterricht. Deshalb bilden der Schulnetz- und Medienpädagogische Berater am Medienzentrum einen weiteren Schwerpunkt. Diese beraten und begleiten Schulen sowie Schulträger aller Schularten im Landkreis in der Medienentwicklungsplanung, zu medienpädagogischen Fragestellungen, der Neueinrichtung und Konfiguration von Schulnetzwerken sowie des Umbaus vorhandener pädagogischer Schulnetze.
Schulnetzberater: Michael Schmid Tel: 0751 / 368 405 schmid@kreismedienzentrum.de Medienpädagogischer Berater: Sebastian Stoll Tel: 0751 / 368 405 stoll@kreismedienzentrum.de Sie erreichen uns Dienstags und Donnerstags von 9:00 - 16:00 Uhr
Im Wissen, dass Medienverleih ohne Medienpädagogik nicht zukunftsfähig ist, bietet das Medienzentrum im technisch gut ausgestatteten Seminarraum regelmäßig Schulungen und Vorträge zu unterschiedlichen Themen für wechselnde Zielgruppen an. Stets aktuelle Informationen zu regionalen und überregionalen Veranstaltungen finden Sie auf der Homepage.
Das Angebot wird durch die angeschlossene Schulbibliothek abgerundet. Sie bietet ein umfangreiches Buch- und Zeitschriftenangebot zu allen Schulfächern sowie Fachliteratur, Hörbücher, Musicals, Spiele und vieles mehr. Über die Homepage des Kreismedienzentrums kann im reichhaltigen Angebot online recherchiert werden. Die Schulbibliothek steht allen Schülern der Kreisschulen, Referendaren, Studenten der pädagogischen Hochschule und allen Mitarbeiter/innen von Bildungseinrichtungen im Landkreis kostenlos zur Verfügung.
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Bibliothek Kreismedienzentrum Ravensburg from Kreismedienzentrum Ravensburg on Vimeo.
Landesweite Angebote im Verbund
Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg (LMZ) und der Medienzentrenverbund stellen sich vor. Lernen Sie unser Spektrum an Produkten und Dienstleistungen kennen.
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Mit der kostenlosen Onlineregistrierung bei SESAM sind Sie automatisch berechtigter Kunde des Kreismedienzentrums Ravensburg. Sie können Verfügbarkeiten von Offlinemedien einsehen und diese dann auch gleich für den gewünschten Zeitraum reservieren.
Bei der Registrierung müssen sich Kunden aus lizenzrechtlichen Gründen als berechtigte Lehrkräfte, Referendar/innen usw. registrieren und authentifizieren.
Gesetz über die Medienzentren
Medienzentrengesetz vom 11. Februar 2001
Medienzentrengesetz
§ 11
Aufgaben der Stadt- und Kreismedienzentren
(1) Die Landkreise und die Stadtkreise unterhalten Kreis- und Stadtmedienzentren. Diese beschaffen für die Schulen erforderliche audiovisuelle und digitale Medien, stellen diese bereit und erfüllen mit diesen Medien verbundene pädagogische und organisatorische Aufgaben. Sie können bei der Unterstützung und Beratung im Bereich Multimediatechnik an Schulen einschließlich pädagogischer Netzwerke mitwirken (Support).
(2) Das Landesmedienzentrum berät die Stadt- und Landkreise als Träger der Stadt- und Kreismedienzentren bei der Einrichtung der Medienzentren und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben, es koordiniert und unterstützt die Arbeit der Stadt- und Kreismedienzentren einschließlich der erforderlichen Fachfortbildungen des pädagogischen Personals der Medienzentren und führt in Zusammenarbeit mit ihnen Fortbildungsveranstaltungen durch.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Benutzungsentgelte
Stand: Januar 2009
Landkreis Ravensburg
Regelung der privatrechtlichen Entgelte
I. Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbedingungen
II. Abschnitt: Nutzungsentgelt des Kreismedienzentrums Ravensburg
I. Abschnitt Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Für die Benutzung kreiseigener Einrichtungen erhebt der Landkreis die in dem nachstehenden Verzeichnis festgesetzten privatrechtlichen Entgelte.
2. Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich erhoben.
3. Der Schuldner hat die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Der Landkreis kann schriftliche Auskünfte verlangen.
4. Die Entgelte werden mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Die Entgelte sind an die Kreiskasse zu entrichten. Die Leistung des Landkreises kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Vorschuss oder eine Sicherheit geleistet wird.
5. Die Verwaltung des Landkreises kann in Einzelfällen in den Grenzen der jeweils gültigen Hauptsatzung über einen Verzicht, eine Stundung, Niederschlagung oder einen Erlass hinsichtlich entstandener Entgeltforderungen entscheiden.
6. Für den Besuch kreiseigener Fachschulen i.S.v. § 14 des Schulgesetzes Baden-Württ. erhebt der Landkreis gemäß § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes ein Schulgeld nach dem Abschnitt III des nachstehenden Verzeichnisses.
7. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind mit dem Entgelt auch die dem Landkreis erwachsenen Auslagen abgegolten.
8. Generalklausel: Die Entgelte können im Wege der Kostenanpassung durch die Verwaltung bis max. 25 % pro Schuljahr erhöht bzw. reduziert werden . Die Änderungen sind den zuständigen Gremien mitzuteilen. Ebenfalls sind die geänderten Pauschalen in die jeweiligen Abschnitte aufzunehmen.
9. Haftung der Nutzer: Die Nutzer haften für alle Schäden an den überlassenen Gegenständen, Einrichtungen und Zugangswegen, die von ihnen selbst, ihren Mitgliedern, Bediensteten, Beauftragten sowie den Besuchern ihrer Veranstaltungen verursacht werden. Entsprechendes gilt bei Verlust überlassener Gegenstände.
Bestehen in anderweitigen Regelungen, insbesondere Benutzungs- und Schulordnungen, die Vertragsbestandteil werden, zusätzliche Bestimmungen, werden diese ergänzend herangezogen. Bei Widersprüchen gilt Nr. 8.1.
10. Überprüfungspflicht/Räum- und Streupflicht: Der Landkreis überlässt dem Nutzer die Schul- und Sporteinrichtungen sowie die Geräte und Medien des Kreismedienzentrums in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer ist verpflichtet, die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Gegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Diese Überprüfungspflicht bezieht sich im Rahmen der Abschnitte IV und V auch auf die zu den Einrichtungen gehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze. Der Nutzer muss außerdem sicherstellen, dass schadhafte Gegenstände, Zufahrten, Zuwege und Parkplätze nicht benutzt werden.
10.2 Der Nutzer übernimmt bei Nutzung einer der Einrichtungen der Abschnitte IV und V die dem Landkreis als Eigentümer der Einrichtungen obliegende Räum- und Streupflicht.
11. Haftungsfreistellung: Der Nutzer stellt den Landkreis und die von diesem beauftragten Personen von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhand mit der Benutzung der überlassenen Schul- und Sporteinrichtungen, Geräte und Medien des Kreismedienzentrums sowie der zu den Einrichtungen gehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze entstehen. Dies gilt auch für Schäden an abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken und anderen mitgebrachten oder abgestellten Sachen.
12. Haftungsausschluss: Schadensersatzansprüche der Nutzer sind ausgeschlossen. Dieser gilt nicht: 12.1 In Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
12.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Landkreises oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Landkreises beruhen.
12.3 Bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landkreises oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Landkreises beruhen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Haftpflichtversicherung Der Landkreis kann verlangen, dass der Nutzer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.
14. Die Nummern 9 bis 12 gelten nicht für den III Abschnitt dieser Entgeltregelung.
15. Bestehen in anderweitigen Regelungen, insbesondere Benutzungs- und Schulordnungen, die Vertragsbestandteil werden, anderweitige Ausführungen, werden diese ergänzend zu den Nummern 9 bis 12 herangezogen. Bei Widersprüchen gehen die hier geschriebenen Regelungen vor.
16. Die Ausführungen dieses Abschnittes gelten für alle nachfolgenden Abschnitte, soweit dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind.
17. Inkrafttreten Die Neufassung der „Regelung der privatrechtlichen Entgelte“ tritt am 01.01. 2009 in Kraft
II Abschnitt:
Benutzungsentgelte des Kreismedienzentrums Ravensburg
A. Allgemeine Regelungen
1. Berechnungsgrundlagen
Die Benutzungsentgelte werden nach der Dauer der Abwesenheit der Gegenstände vom Kreismedienzentrum bemessen. Abhol- und Rückgabetag werden zusammen als 1 Tag berechnet, Samstage, Sonn- und Feiertage werden nur berechnet, wenn die Geräte an diesem Tag eingesetzt wurden.
2. Gefahrenübergang
Transport und Versand der Gegenstände gehen zu Lasten und auf Gefahr des Entleihers. Dies gilt auch, wenn Gebührenfreiheit eingeräumt wird.
3. Sonderregelungen für Privatschulen
Schulen in freier Trägerschaft ( Privatschulgesetz ) erhalten gegen Bezahlung eines Entgeltes im Bereich der Nutzung von audiovisuellen Medien und Geräten die Entleihbedingungen der öffentlichen Schulen. Das Entgelt wird vom LMZ Baden Württemberg in Stuttgart erhoben.
B. Benutzungsentgelte € pro Tag
1. Video- und Datenprojektoren
1.1 Datenprojektoren ab 4000 AnsiLumen 50,00
Weitwinkelobjektiv 10,00 zuzüglich pro Lampenstunde 5,00
2. Leinwände
2.1 Leinwand bis 2 x 2 m 15,00
2.2 Leinwand von 2,5 x 3 m bis 3 x 4 m 25,00
Leinwand 3 x 5 m 30,00
3. Aufnahme- und Abspielgeräte
3.1 Camcorder analog komplett mit 2 Akkus und Stativ 20,00
3.2 Camcorder digital komplett mit 2 Akkus und Stativ 30,00
3.3 DVD-Player / VHS-Player ( Abspieler ) 10,00
3.4 DVD-Player mit Monitor ( Fernseher mit integ. DVD ) 30,00
3.5 VHS-Player mit Monitor ( Fernseher mit integ. VHS ) 20,00
3.6 Videoschnittanlage Casablanca 50,00
4. Digitale Fotokamera mit Akkus und Stativ 10,00
5. Verstärker
5.1 Audio-Verstärkeranlage 2 x 300 Watt 30,00
5.2 Verstärkerbox 40 Watt o.ä. 20,00
5.3 Mikrofon – Anlage 15,00
6. Medien ( VHS, DVD, CD-ROM, pro Woche/Stück ) 5,00
7. Kopieren / Überspielen 5,00
C. Säumnisentgelte
Bei verspäteter Rückgabe kann für jeden Tag, der die vereinbarte Nutzungsfrist überschreitet, der volle Tagessatz in Anrechnung gebracht werden, bei Medien kann pro säumigen Tag ein Entgelt bis zu 3,00 € erhoben werden. Dieses Säumnisentgelt kann auch von Entleihern, die von der Entgeltentrichtung befreit sind, erhoben werden.
D. Entgelt für Dienstleistungen
1. Gerätereparatur – pro Stunde 39,00 Die anfallenden Materialkosten werden extra in Rechnung Gestellt. Für Kleinreparaturen (max. 15 Minuten) werden nur Die Ersatzteilkosten berechnet.
2. Allgemeine Dienstleistungen – pro Stunde 39,00
E. Entgeltbefreiung
1. Die Nutzung von Medien und Geräten durch öffentliche Schulen, Privatschulen, welche die Festgesetzten Beiträge an das Landesmedienzentrum Baden –Württemberg zahlen. Einrichtungen und anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, staatliche, kirchliche, kreiseigene und kommunale Einrichtungen, sowie durch eingetragene, gemeinnützige Vereine im Kreis Ravensburg ist entgeltfrei.
2. Ebenfalls befreit sind Inhaber der Jugendleiter-Card u.a. für Veranstaltungen mit ehrenamtlich tätigen Personen, Gruppierungen und dergleichen.
3. Von der Entgeltbefreiung sind die Positionen B. Ziffer 1 und D. Ziffer 1 ausgenommen. Ebenfalls ist eine gewerbliche Inanspruchnahme stets entgeltpflichtig.
4. Wenn der Ausleiher oder ein Dritter vor der Benutzung bei einem Gegenstand. etc. einen nicht ordnungsmäßigen Zustand feststellt, so muss der dies unverzüglich dem jeweiligen Kreismedienzentrum vor der Nutzung mitteilen. In diesem Fall entfällt die Entgeltpflicht. Findet eine Nutzung trotzdem statt, so muss des normalerweise zu entrichtende Entgelt bezahlt werden.
F. Schadensersatz
1. Für Geräte und Medien, die beschädigt oder unvollständig zurückgegeben oder in Verlust geraten sind, werden die Reparatur- bzw. Weiderbeschaffungskosten, sowie ein Verwaltungsentgelt von mindestens 10 Prozent dieser Kosten in Rechnung gestellt.
2. Diese Regelung gilt auch für Entleiher, die von der Entgeltentrichtung befreit sind.
3. Ansonsten gelten die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.